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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
​
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen zwischen Hauswerk Essen (nachfolgend „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
 
(2) Das Leistungsspektrum des Auftragnehmers umfasst handwerkliche Werk-, Montage- und Dienstleistungen, insbesondere:

  • Montagearbeiten aller Art sowie Einbau, Austausch, Wartung und Reparatur von Dachfenstern inkl. Zubehör und Sonnenschutzsystemen,

  • Dachdämmung und energetische Sanierungsmaßnahmen an Dachschrägen, Geschossdecken und Laibungen,

  • Dachreinigung, Moosbeseitigung, Hydrophobierung und Schutzbeschichtung von Dachflächen,

  • Renovierungs-, Ausbau- und Sanierungsarbeiten sowie Klein- und Großreparaturen an Gebäuden und Innenräumen,

  • Bauwerksabdichtungen im Innen- und Außenbereich zur dauerhaften Bauwerkssicherung gegen Feuchtigkeit,

  • Hausmeisterservice, regelmäßige Gebäude- und Außenbereichspflege sowie Instandhaltungsservices.
     

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
 
§ 2 Angebot, Kostenvoranschlag und Vertragsschluss
 
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
 
(2) Der Vertrag kommt zustande durch:

  • die schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) übermittelte Annahme eines Angebots durch den Auftraggeber,

  • die Unterzeichnung eines gesonderten Werk-, Montage- oder Dienstleistungsvertrags bzw. Auftragsformulars, oder

  • die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer.
     

(3) Kostenvoranschläge sind fachmännisch kalkulierte Schätzungen und grundsätzlich unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein verbindlicher Festpreis schriftlich vereinbart wurde.
 
§ 3 Vergütung, Abschlagszahlungen und Zahlungsbedingungen
 
(1) Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Vertrag vereinbarten Preise. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preisangaben gegenüber Verbrauchern inklusive der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
 
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen:

  • bei Auftragserteilung bzw. vor verbindlicher Materialbestellung (insbesondere für Dachfenster, Dämmstoffe, Beschichtungsmaterialien oder Abdichtungsbaustoffe),

  • nach Direktlieferung des Materials durch den Fachhändler/Hersteller an die Baustelle bzw. den Auftraggeber,

  • für in sich abgeschlossene Teilleistungen (z. B. nach Abschluss von Rohbau-, Dämm- oder Vorbereitungsphasen).
     

(3) Rechnungsbeträge sind nach Rechnungsstellung und Abnahme bzw. Erbringung der Teilleistung innerhalb von 10 Kalendertagen ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde.
 
(4) Bei dauerhaften Verträgen (z. B. Hausmeisterservice) erfolgt die Abrechnung monatlich im Voraus oder nach dem jeweils vereinbarten Leistungsintervall zum vereinbarten Stichtag.
 
§ 4 Direktlieferung durch Fachhändler, Annahme- und Mitwirkungspflichten
 
(1) Direktlieferung durch Händler/Hersteller: Der Auftragnehmer ist berechtigt, benötigte Baustoffe, Fenster, Dämmmaterialien und Zubehör direkt über Fachhändler, Hersteller oder Speditionen an die vom Auftraggeber angegebene Lieferadresse / Baustelle liefern zu lassen.
 
(2) Annahme und Prüfung: Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Ware zum avisierten Liefertermin entgegengenommen und auf offenkundige Transportschäden (z. B. beschädigte Verpackungen, Glasbrüche) geprüft wird. Sichtbare Transportschäden sind unverzüglich auf dem Frachtbrief/Lieferschein zu vermerken und dem Auftragnehmer unverzüglich in Textform mitzuteilen.
 
(3) Sichere Lagerung: Der Auftraggeber hat für eine geschützte, trockene und diebstahlsichere Zwischenlagerung der angelieferten Materialien auf dem Grundstück bis zum Montagebeginn zu sorgen.
 
(4) Bauseitige Voraussetzungen: Der Auftraggeber gewährleistet einen ungehinderten Zugang zu den Arbeitsbereichen und stellt Baustrom sowie Wasser bauseits kostenfrei zur Verfügung. Verdeckte Leitungen und Altschäden sind vor Beginn unaufgefordert mitzuteilen.
 
§ 5 Ausführungsfristen, Witterungseinflüsse und Lieferverzögerungen
(1) Ausführungs- und Fertigstellungstermine gelten als unverbindliche Richtwerte, es sei denn, sie wurden ausdrücklich und schriftlich als verbindliche Fixtermine vereinbart.
 
(2) Witterungsabhängige Arbeiten (insbesondere Dachreinigung, Dachbeschichtung, Außenabdichtungen, Dämmarbeiten am offenen Dach sowie Dachfenstermontagen im Außenbereich) können bei ungeeigneten Witterungsbedingungen (z. B. Regen, Schneefall, Frost, starker Wind/Sturm, extreme Hitze oder bauphysikalisch unzulässige Feuchtigkeitswerte) nicht fachgerecht ausgeführt werden. In diesen Fällen verschiebt sich die Ausführungsfrist um die Dauer der wetterbedingten Unterbrechung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist, ohne dass der Auftragnehmer in Verzug gerät.
 
(3) Leistungsverzögerungen infolge höherer Gewalt oder unverschuldeter Lieferverzögerungen seitens der Baustoffhändler, Hersteller oder Speditionen hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten; vereinbarte Montagefristen verlängern sich entsprechend.
 
§ 6 Abnahme (bei Werk- und Bauleistungen)
 
(1) Bei Werk- und Montageleistungen ist der Auftraggeber nach Fertigstellungsanzeige zur unverzüglichen Abnahme des fertigen Gewerks verpflichtet.
 
(2) Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
 
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels in Textform verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme oder Nutzung des Gewerks durch den Auftraggeber gilt ebenfalls als Abnahme.
 
§ 7 Gewährleistung und Mängelansprüche
 
(1) Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für Werkverträge.
 
(2) Liegt ein Mangel vor, steht dem Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung durch Nachbesserung zu. Schlägt die Nachbesserung nach mindestens zwei Versuchen fehl, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte (Minderung oder Rücktritt) zu.
 
(3) Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind:

  • Mängel und Schäden durch natürliche Abnutzung und gewöhnlichen Verschleiß,

  • Schäden, die auf unsachgemäße Lagerung vor Montagebeginn, Fehlbedienung oder eigenmächtige Eingriffe durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind,

  • Schäden infolge extremer Witterungsereignisse (z. B. Hagelschlag, Sturm, Starkregen, drückendes Grundwasser oberhalb der Normgrenzen),

  • Schäden, die auf bereits vorhandenen Bausubstanzmängeln oder Vorschäden außerhalb des beauftragten Leistungsbereichs beruhen.
     

§ 8 Eigentumsvorbehalt
 
Alle direkt oder indirekt gelieferten und eingebauten Materialien, Baustoffe, Dachfenster, Dämm- und Zubehörteile bleiben bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag Eigentum des Auftragnehmers, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes geworden sind.
 
§ 9 Besondere Bestimmungen für den Hausmeisterservice
 
(1) Soweit Hausmeister- und Pflegedienstleistungen als Dienstvertrag erbracht werden, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte und sorgfältige Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten.
 
(2) Stellt der Auftragnehmer im Rahmen des Hausmeisterservices akute Schäden oder Gefahrenstellen am Objekt fest, informiert er den Auftraggeber unverzüglich. Reparatur- oder Sanierungsmaßnahmen, die über die laufende Betreuung hinausgehen, bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
 
§ 10 Haftung
 
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden.
 
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.
 
§ 11 Widerrufsrecht für Verbraucher, Wertersatz und Rücksendekosten
 
(1) Schließt der Auftraggeber als Verbraucher den Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. vor Ort an der Immobilie) oder über Fernkommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Online-Formular) ab, steht ihm ein gesetzliches 14-tägiges Widerrufsrecht zu.
 
(2) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung erteilt und gleichzeitig bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
 
(3) Kosten der Rücksendung und Rückabwicklung bei Direktlieferungen: Macht der Verbraucher von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht Gebrauch, nachdem Waren, Baustoffe oder Zubehör (z. B. Dachfenster, Dämmmaterial, Beschichtungsstoffe) per Fachhändler-Direktlieferung oder Spedition an den Kunden geliefert wurden, trägt der Kunde die unmittelbaren Kosten der Rücksendung bzw. des Rücktransports der Waren (auch zum Lager des Händlers). Bei nicht paketversandfähigen Speditionswaren oder schweren/sperrigen Baustoffen werden die Kosten auf höchstens ca. 250,00 EUR geschätzt.
 
(4) Wertersatz bei Dienstleistungen und Sonderanfertigungen: Verlangt der Verbraucher, dass die Dienstleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, hat er dem Auftragnehmer im Falle des Widerrufs einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt des Widerrufs bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang des Vertrages entspricht. Bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (z. B. maßgefertigte Dachfenster, Sonderanschlüsse oder Sonderkantteile), besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB kein Widerrufsrecht.
 
§ 12 Streitbeilegung und Schlussbestimmungen
 
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
 
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
 
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

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